Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Genossenschaft Idumea» besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR.
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Rüschegg-Heubach, BE.

2. Zweck

Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihrer Mitglieder Orte der Naturverbundenheit, der Ruhe und der Geborgenheit aufzubauen und zu unterhalten, indem sie folgende Ziele verfolgt:

3. Wertmassstäbe

Die Ziele der Genossenschaft sollen gemäss nachfolgen Massstäben erreicht werden:

4. Organisation

Die Genossenschaft kann sich aus organisatorischen Gründen in Regionen oder in einzelne zweckgebundene Projekte aufteilen. Diese Regionen oder Projekte können gemäss Beschlussfassung in einer Generalversammlung teilautonom oder autonom agieren und handeln.

Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften errichten. Sie kann sich an Gesellschaften und Unternehmungen beteiligen.
Sie kann sich auch an anderen Genossenschaften beteiligen oder mit anderen Genossenschaften, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten, um Wissen auszutauschen oder Synergien zu nutzen.

5. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die Interesse am Geschäftszweck der Genossenschaft hat und bereit ist nach obgenannten Massstäben mitzuwirken.
Natürliche Personen übernehmen mindestens einen Anteilschein von CHF 500.00
Juristische Personen übernehmen mindestens einen Anteilschein von CHF 5’000.00

Sie bezeichnet beim Erwerb ihrer Genossenschaftsanteile, ob diese allgemein oder projektspezifisch (siehe Kap. 12.3) eingesetzt werden sollen.

Bei einer projektspezifischen Mitgliedschaft und je nach Art und Besonderheit des Projekts kann durch die zuständige Geschäftsleitung und mit Genehmigung der Verwaltung eine Mindestanzahl von Anteilscheinen verpflichtend vorgegeben werden.

Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Verwaltung beschliesst abschliessend über die Aufnahme und kann dieselbe ohne Angabe von Gründen verweigern. Vorbehalten ist der Rekurs an die Generalversammlung.

Die Verwaltung führt ein Mitgliederregister.

6. Austritt / Erlöschung

Unter Beachtung der Art. 842 ff OR kann jedes Mitglied aus der Genossenschaft austreten. Der Austritt kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Verwaltung kann in begründeten Fällen einem vorzeitigen Austritt gemäss Art. 844 Abs. 2 OR zustimmen. 
Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen (Verletzung der Genossenschafts-Interessen) aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Die Verwaltung fällt den Ausschlussentscheid.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Bis zu deren Entscheid ist er in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt.

Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation.

7. Rückzahlung der Anteilscheine

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger haben Anspruch auf   die Rückzahlung des wirklichen Wertes, höchstens aber des Nominalwertes ihrer Anteilscheine.
Der wirkliche Wert der Anteilscheine berechnet sich aufgrund des bilanzmässigen Reinvermögens unter Ausschluss der Reserven zum Zeitpunkt der dem Austritt vorangegangenen Jahresbilanz. 

Die Rückzahlung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel, spätestens zwei Jahre nach dem Austritt. Beim Tod eines Mitglieds bzw. einer juristischen Person in Liquidation erfolgt die Rückzahlung innerhalb dreier Monate seit Bekanntgabe des Todesfalls bzw. der Liquidation an die Genossenschaft. Bei Erbfolge entscheidet die Generalversammlung über den möglichen Übertrag von Genossenschaftsanteilen. Es besteht kein Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.

8. Genossenschaftskapital

Das Genossenschaftskapital ist unbeschränkt und entspricht der Summe der gezeichneten Anteilscheine.
Es werden Anteilscheine,
a) lautend auf den Kapitalbetrag von CHF    500.00
b) lautend auf den Kapitalbetrag von CHF 5’000.00
ausgegeben.

An Pflichtanteilen hat jedes Mitglied mindestens einen Genossenschaftsanteil von CHF 500.00 (natürliche Person) oder CHF 5’000.00 (juristische Person) zu übernehmen.

Die Verwaltung kann jederzeit durch Ausgabe neuer Anteilscheine das Genossenschaftskapital erhöhen.

9. Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht des einzelnen Genossenschafters ist ausgeschlossen.

10. Verzinsung der Anteilscheine

Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen worden sind. Die Generalversammlung setzt unter Berücksichtigung der Vermögenslage und des Geschäftsganges die Verzinsung der Anteilscheine fest, die aber den Zinssatz von 5% nicht übersteigen darf.

11. Mittel

Die Genossenschaft beschafft sich ihre Mittel durch:
a) Ausgabe von Anteilscheinen;
b) Spenden;
c) Zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
d) Aufnahme von Geldern auf dem Kapitalmarkt für grössere Projekte;
e) Subventionen und Beiträge öffentlicher und privater Institutionen;
f) Verkauf von Produkten, Erzeugnissen und von Dienstleistungen.

Es wird eine möglichst weitgehende Selbstfinanzierung angestrebt.

12. Rechnungswesen

Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. Das erste Rechnungsjahr wird erstmalig per 31. Dezember 2023 erstellt.

Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist gemäss Art 959 ff OR aufzustellen, spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft aufzulegen und den Mitgliedern mitzuteilen. Sie soll enthalten: die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Vorschlag der Verwaltung über die Verwendung des Überschusses. Vor Feststellung des jährlichen Rechnungsüberschusses sind angemessene Abschreibungen auf den Anlagen und die erforderlichen Rückstellungen für Reparaturen vorzunehmen.

13. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung,
2. die Verwaltung,
3. die Geschäftsleitung der einzelnen Projekte,
4. die Revisionsstelle, sofern nicht zulässigerweise auf eine solche verzichtet wird.

13.1 Generalversammlung

a) Befugnisse der Generalversammlung (GV)

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festlegung und Änderung der Statuten;
  2. Die Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
  4. Entlastung der Verwaltung und Genehmigung der Vergütung;
  5. Genehmigung des Budgets für das neue Geschäftsjahr;
  6. Beschluss über Ausgaben, welche die Kompetenz der Verwaltung übersteigen;
  7. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung/Vergütung der Anteilscheine innerhalb der statutarischen Bestimmungen;
  8. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  9. Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind;
  10. Beschlussfassung über alle Reglemente der Genossenschaft;
  11. Einsetzen von Kommissionen für spezielle Aufgaben.
  12. Die Zustimmung zur Aufnahme von Bau- und Renovationskrediten mit einer Summe von über CHF 500‘000.00

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt, erstmals im Jahre 2023.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss der Verwaltung oder auf Verlangen des zehnten Teiles der Genossenschafter, sofern die Genossenschaft aus 30 Mitgliedern oder mehr besteht, sonst auf Verlangen von mindestens 3 Genossenschaftern.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Verwaltung mindestens 14 Tage vor der Abhaltung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. (Ausgeschlossen hievon sind Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung)

Bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Abänderung und bei Rechnungsablage eine Abschrift von Bilanz und Erfolgsrechnung beizulegen.

b) Stimmrecht

Jeder Genossenschafter hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, in der Generalversammlung eine Stimme.
Bei Ausübung des Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen Genossenschafter oder durch einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten und kein Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

c) Beschlussfähigkeit

Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.

Überdies ist die Generalversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und widerspruchslos über Geschäfte beraten und Beschlüsse gefasst werden (Universalversammlung gemäss OR Art. 884).

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, wenn die einmalige Wiederholung der Abstimmung keine Klärung herbeiführt.

Für die Auflösung und Fusion der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter. Für die Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Im Übrigen bleiben Art. 889 Ziff. 11 OR vorbehalten.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt oder die Verwaltung geheime Abstimmung beschliesst.

13.2 Verwaltung

a) Wahl

Die Verwaltung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Die Verwaltungsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.

b) Beschlussfähigkeit

Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

Schriftliche Zirkularbeschlüsse gelten als gültige Verwaltungsbeschlüsse, sofern sie von sämtlichen Verwaltungsmitgliedern unterzeichnet sind.

c) Befugnisse

Der Verwaltung stehen alle Rechte und Pflichten gemäss Art. 899/904 OR zu, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind.

Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftlichen Aufgaben nach besten Kräften zu fördern. Er hat die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, die Verwaltung zu überwachen und sich über die Ergebnisse des genossenschaftlichen Betriebes regelmässig unterrichten zu lassen.

Die Verwaltung ist für die Führung der Protokolle über Generalversammlungen und Verwaltungssitzungen, für die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher, für die Aufstellung der Jahresbilanz nach gesetzlichen Vorschriften, für deren Überweisung an die Revisionsstelle und für die Vornahme der vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt verantwortlich.

Die Verwaltung kann aus seiner Mitte Delegationen und Ausschüsse bestellen. Er kann sich ein Geschäftsreglement geben, das der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.

Die Verwaltung kann für einzelne, spezifische Projekte eine Geschäftsleitung einsetzen und deren Geschäftsgang ordnen. Er wählt Mitglieder und Präsidenten der Geschäftsleitung. Er setzt ihre Amtsdauer fest und umschreibt ihre Aufgaben und Kompetenzen.

13.3 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  1. die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist; und
  2. sämtliche Genossenschafter zustimmen; und
  3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

  1. 10% der Genossenschafter;
  2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
  3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Statutarische Kontrollstelle

Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen.

Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden.

14 Entschädigung der Organe

Die Mitglieder der Verwaltung haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung, welche sich nach Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet, sofern dies der Geschäftsverlauf erlaubt. Die Gesamtsumme der Entschädigung muss von der Generalversammlung bewilligt werden.

15 Unterschriftsberechtigung

Soweit die Verwaltung nichts anderes beschliesst, haben alle seine Mitglieder Kollektivunterschrift zu zweien.

Die Verwaltung ist überdies befugt, Beauftragten oder Angestellten der Genossenschaft die Unterschriftsberechtigung zu erteilen.

16 Auflösung und Liquidation

Ein Auflösungsbeschluss kann nur in einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen.

Die Liquidation besorgt die Verwaltung gemäss Art. 913 OR.

17 Bekanntmachungen

Die Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder erfolgen per E-Mail, schriftlich oder durch Zirkular. Bekanntmachungen an Dritte erfolgen, falls nötig, im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

18 Statutenänderungen

Die Generalversammlung ist befugt, einen Antrag auf Revision der Statuten mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erheblich zu erklären. Die Änderungen sind von der Verwaltung oder einer Spezialkommission vorzubereiten.
Die Anträge über Statutenänderungen sollen mindestens 14 Tage vor der beschlussfassenden Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt gemacht werden.

Zur rechtsgültigen Annahme vorgeschlagener Änderung der Statuten ist, mit Ausnahme Beschlüsse betreffend Auflösung der Genossenschaft, die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesend Mitglieder notwendig.

19 Gültigkeit und Inkrafttreten

Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 828 ff. OR.

Die Statuten sind an der konstituierenden Versammlung vom 26.02.2022 angenommen worden und treten mit Eintragung ins Handelsregister in Kraft.

Däniken, 26.02.2022

Für die Genossenschaft:

Unterschrift Präsident Hansjörg Burri

Unterschrift Aktuar Daniel Burri

Präsident Hansjörg Burri

Aktuar Daniel Burri