Unter dem Namen «Genossenschaft Idumea» besteht eine auf unbeschränkte
Dauer gegründete gemeinnützige Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff.
OR.
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Rüschegg-Heubach,
BE.
Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihrer Mitglieder Orte der Naturverbundenheit, der Ruhe und der Geborgenheit aufzubauen und zu unterhalten, indem sie folgende Ziele verfolgt:
Die Ziele der Genossenschaft sollen gemäss nachfolgen Massstäben erreicht werden:
Die Genossenschaft kann sich aus organisatorischen Gründen in Regionen oder in einzelne zweckgebundene Projekte aufteilen. Diese Regionen oder Projekte können gemäss Beschlussfassung in einer Generalversammlung teilautonom oder autonom agieren und handeln.
Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften errichten. Sie kann sich
an Gesellschaften und Unternehmungen beteiligen.
Sie kann sich auch
an anderen Genossenschaften beteiligen oder mit anderen
Genossenschaften, die ähnliche Ziele verfolgen, zusammenarbeiten, um
Wissen auszutauschen oder Synergien zu nutzen.
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder
juristischen Person erworben werden, die Interesse am Geschäftszweck der
Genossenschaft hat und bereit ist nach obgenannten Massstäben
mitzuwirken.
Natürliche Personen übernehmen mindestens einen
Anteilschein von CHF 500.00
Juristische Personen übernehmen
mindestens einen Anteilschein von CHF 5’000.00
Sie bezeichnet beim Erwerb ihrer Genossenschaftsanteile, ob diese allgemein oder projektspezifisch (siehe Kap. 12.3) eingesetzt werden sollen.
Bei einer projektspezifischen Mitgliedschaft und je nach Art und Besonderheit des Projekts kann durch die zuständige Geschäftsleitung und mit Genehmigung der Verwaltung eine Mindestanzahl von Anteilscheinen verpflichtend vorgegeben werden.
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Verwaltung beschliesst abschliessend über die Aufnahme und kann dieselbe ohne Angabe von Gründen verweigern. Vorbehalten ist der Rekurs an die Generalversammlung.
Die Verwaltung führt ein Mitgliederregister.
Unter Beachtung der Art. 842 ff OR kann jedes Mitglied aus der
Genossenschaft austreten. Der Austritt kann unter Beachtung einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die
Verwaltung kann in begründeten Fällen einem vorzeitigen Austritt gemäss
Art. 844 Abs. 2 OR zustimmen.
Das Austrittsschreiben muss
eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen
Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen (Verletzung der
Genossenschafts-Interessen) aus der Genossenschaft ausgeschlossen
werden. Die Verwaltung fällt den Ausschlussentscheid.
Das Mitglied
kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Bis
zu deren Entscheid ist er in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte
eingestellt.
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erlischt
a) bei
natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
b) bei
juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation.
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger
haben Anspruch auf die Rückzahlung des wirklichen Wertes,
höchstens aber des Nominalwertes ihrer Anteilscheine.
Der wirkliche
Wert der Anteilscheine berechnet sich aufgrund des bilanzmässigen
Reinvermögens unter Ausschluss der Reserven zum Zeitpunkt der dem
Austritt vorangegangenen Jahresbilanz.
Die Rückzahlung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel, spätestens zwei Jahre nach dem Austritt. Beim Tod eines Mitglieds bzw. einer juristischen Person in Liquidation erfolgt die Rückzahlung innerhalb dreier Monate seit Bekanntgabe des Todesfalls bzw. der Liquidation an die Genossenschaft. Bei Erbfolge entscheidet die Generalversammlung über den möglichen Übertrag von Genossenschaftsanteilen. Es besteht kein Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen.
Das Genossenschaftskapital ist unbeschränkt und entspricht der Summe der
gezeichneten Anteilscheine.
Es werden Anteilscheine,
a)
lautend auf den Kapitalbetrag von CHF 500.00
b)
lautend auf den Kapitalbetrag von CHF 5’000.00
ausgegeben.
An Pflichtanteilen hat jedes Mitglied mindestens einen Genossenschaftsanteil von CHF 500.00 (natürliche Person) oder CHF 5’000.00 (juristische Person) zu übernehmen.
Die Verwaltung kann jederzeit durch Ausgabe neuer Anteilscheine das Genossenschaftskapital erhöhen.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht des einzelnen Genossenschafters ist ausgeschlossen.
Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen worden sind. Die Generalversammlung setzt unter Berücksichtigung der Vermögenslage und des Geschäftsganges die Verzinsung der Anteilscheine fest, die aber den Zinssatz von 5% nicht übersteigen darf.
Die Genossenschaft beschafft sich ihre Mittel durch:
a) Ausgabe von
Anteilscheinen;
b) Spenden;
c) Zinslose oder zinsgünstige
Darlehen;
d) Aufnahme von Geldern auf dem Kapitalmarkt für grössere
Projekte;
e) Subventionen und Beiträge öffentlicher und privater
Institutionen;
f) Verkauf von Produkten, Erzeugnissen und von
Dienstleistungen.
Es wird eine möglichst weitgehende Selbstfinanzierung angestrebt.
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen
Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu
erstellen.
Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31.
Dezember. Das erste Rechnungsjahr wird erstmalig per 31. Dezember 2023
erstellt.
Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist gemäss Art 959 ff OR aufzustellen, spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft aufzulegen und den Mitgliedern mitzuteilen. Sie soll enthalten: die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Vorschlag der Verwaltung über die Verwendung des Überschusses. Vor Feststellung des jährlichen Rechnungsüberschusses sind angemessene Abschreibungen auf den Anlagen und die erforderlichen Rückstellungen für Reparaturen vorzunehmen.
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung,
2.
die Verwaltung,
3. die Geschäftsleitung der einzelnen Projekte,
4.
die Revisionsstelle, sofern nicht zulässigerweise auf eine solche
verzichtet wird.
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Genossenschafter. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt, erstmals im Jahre 2023.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss der Verwaltung oder auf Verlangen des zehnten Teiles der Genossenschafter, sofern die Genossenschaft aus 30 Mitgliedern oder mehr besteht, sonst auf Verlangen von mindestens 3 Genossenschaftern.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch die Verwaltung mindestens 14 Tage vor der Abhaltung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden. (Ausgeschlossen hievon sind Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung)
Bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Abänderung und bei Rechnungsablage eine Abschrift von Bilanz und Erfolgsrechnung beizulegen.
Jeder Genossenschafter hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, in der
Generalversammlung eine Stimme.
Bei Ausübung des Stimmrechtes kann
sich ein Genossenschafter durch einen anderen Genossenschafter oder
durch einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch kann kein
Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten und kein
Genossenschafter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
Überdies ist die Generalversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind und widerspruchslos über Geschäfte beraten und Beschlüsse gefasst werden (Universalversammlung gemäss OR Art. 884).
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, wenn die einmalige Wiederholung der Abstimmung keine Klärung herbeiführt.
Für die Auflösung und Fusion der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter. Für die Abänderung der Statuten ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Im Übrigen bleiben Art. 889 Ziff. 11 OR vorbehalten.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt oder die Verwaltung geheime Abstimmung beschliesst.
Die Verwaltung besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Verwaltungsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.
Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
Schriftliche Zirkularbeschlüsse gelten als gültige Verwaltungsbeschlüsse, sofern sie von sämtlichen Verwaltungsmitgliedern unterzeichnet sind.
Der Verwaltung stehen alle Rechte und Pflichten gemäss Art. 899/904 OR zu, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind.
Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftlichen Aufgaben nach besten Kräften zu fördern. Er hat die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, die Verwaltung zu überwachen und sich über die Ergebnisse des genossenschaftlichen Betriebes regelmässig unterrichten zu lassen.
Die Verwaltung ist für die Führung der Protokolle über Generalversammlungen und Verwaltungssitzungen, für die Führung der erforderlichen Geschäftsbücher, für die Aufstellung der Jahresbilanz nach gesetzlichen Vorschriften, für deren Überweisung an die Revisionsstelle und für die Vornahme der vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt verantwortlich.
Die Verwaltung kann aus seiner Mitte Delegationen und Ausschüsse bestellen. Er kann sich ein Geschäftsreglement geben, das der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.
Die Verwaltung kann für einzelne, spezifische Projekte eine Geschäftsleitung einsetzen und deren Geschäftsgang ordnen. Er wählt Mitglieder und Präsidenten der Geschäftsleitung. Er setzt ihre Amtsdauer fest und umschreibt ihre Aufgaben und Kompetenzen.
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Sie kann auf die
Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen.
Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet werden.
Die Mitglieder der Verwaltung haben Anspruch auf eine massvolle Entschädigung, welche sich nach Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet, sofern dies der Geschäftsverlauf erlaubt. Die Gesamtsumme der Entschädigung muss von der Generalversammlung bewilligt werden.
Soweit die Verwaltung nichts anderes beschliesst, haben alle seine Mitglieder Kollektivunterschrift zu zweien.
Die Verwaltung ist überdies befugt, Beauftragten oder Angestellten der Genossenschaft die Unterschriftsberechtigung zu erteilen.
Ein Auflösungsbeschluss kann nur in einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung erfolgen.
Die Liquidation besorgt die Verwaltung gemäss Art. 913 OR.
Die Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder erfolgen per E-Mail, schriftlich oder durch Zirkular. Bekanntmachungen an Dritte erfolgen, falls nötig, im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Die Generalversammlung ist befugt, einen Antrag auf Revision der
Statuten mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
erheblich zu erklären. Die Änderungen sind von der Verwaltung oder einer
Spezialkommission vorzubereiten.
Die Anträge über
Statutenänderungen sollen mindestens 14 Tage vor der beschlussfassenden
Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt
gemacht werden.
Zur rechtsgültigen Annahme vorgeschlagener Änderung der Statuten ist, mit Ausnahme Beschlüsse betreffend Auflösung der Genossenschaft, die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesend Mitglieder notwendig.
Soweit diese Statuten keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 828 ff. OR.
Die Statuten sind an der konstituierenden Versammlung vom 26.02.2022 angenommen worden und treten mit Eintragung ins Handelsregister in Kraft.
Däniken, 26.02.2022
Für die Genossenschaft:
Präsident Hansjörg Burri
Aktuar Daniel Burri